22,5 Mio Münzen und 100 Versuche gratis! War das ein Geschenk zur Feier des Tages? Denn die Nachricht heißt: „Nix da.“ Also Coin Master bleibt verfügbar, wird nicht wie Doom oder Wolfenstein indiziert. Finde den Fehler. Die Medien schreiben alle eifrig über eine News, die keine ist. Denn es stand eigentlich schon vorher fest. Aber prüfen kann man ja trotzdem mal und die Prüfstelle ist genau dafür da und gut. Damit wäre alles gesagt und eine Überraschung ist das für uns hier überhaupt nicht. Wir haben die App mehrfach verteidigt und die Coin Master Kritik zurückgewiesen. Hast du dein Talent eigentlich schon bewiesen? Oder schläft dein Haustier Fuchs?
Glückspiel-App wird sie bezeichnet oder auch…. nennt sie wie ihr wollt. Glücksräder gab es in Apps schon seit Angry Birds. Freilich nicht als zentrales Spielelement, aber schaut euch mal das Matchmaking bei CR an. Wie auch immer. Verteidigt aus der Sicht eines App Blogs haben wir Coin Master nicht, da es so genial ist (höchstens genial einfach), sondern da es weit schlimmere Fälle gibt und die Suchtgefahr bei echten Duellspielen viel viel höher ist und sich niemand darum kümmert. Die Kritik an Coin Master war auch daneben, da sie an falschen Punkten ansetzt. Etwa der niedlichen Grafik, welche extra für Kinder gemacht sei. So ein Quatsch.
Der Klimax der Kritik an Coin Master war beinahe unerträglich, sodass es zu Böhmermann hier auf Check-App keinen Pups gab. Hexenjagd. Zumal die eigentliche Gefahrengruppe, also unerfahrene App-Spieler jenseits der 40/50er Altersgrenze gar nicht im Fokus standen. Sondern eben die Kinder. Die aber eigentlich lieber Fortnite oder PUBG zocken. Wer kümmert sich eigentlich darum, dass man bei Battlegrounds auf wehrlose Verletzte einschlägt?
Okay, einziger Kritikpunkt mit Berechtigung ist der an Bibi und Bohlen. Die Werbung für Coin Master ist schon recht mies gemacht. Technische Storylücken klaffen da so groß wie Archimedes (größte Krater im Mare Imbrium) und der Gagfaktor liegt unter -273,2 Grad Celsius.
Achja, wäre vielleicht noch ein Satz, wonach die Prüfstelle zwar keine jugendgefährdende Wirkung im Sinne des Jugendschutzgesetzes feststellen konnte, wohl aber Interaktionsrisiken. Man könne aber nur aufgrund von Konfrontationsrisiken entscheiden.